Das Wiki, das „kontroverse“ Themen möglichst einfach erklärt.

Recht

Recht, Bezeichnung für eine verbindliche Werteordnung, die das Zusammenleben einer in einem Staat organisierten Gemeinschaft regelt. Die Werteordnung muss nicht zwingend schriftlich fixiert sein (Gewohnheitsrecht), ist es aber überwiegend um der Klarheit der Regeln des Miteinanders willen (Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen). Geregelt sind das Verhältnis zwischen Staat und seinen Bürgern sowie das Verhältnis der Menschen untereinander. Die Werteordnung ist in Deutschland historisch gewachsen (beeinflusst z. B. durch Römisches Recht, Sachsenspiegel, Preußisches Allgemeines Landrecht) und bildet ab, was als unabdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben in der staatl. organisierten Gemeinschaft angesehen wird. Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wiederum ist geprägt von den Erfahrungen aus der Zeit der Nationalsozialistischen Diktatur 1933-45, was sich in einer Betonung der Menschenrechte und des föderalistischen Prinzips widerspiegelt.

Hinweis! Der folgende Abschnitt (bzw. eigentlich der ganze Artikel) ist teilweise ist noch zu kompliziert formuliert. Du kannst dich gerne daran beteiligen ihn verständlicher zu machen.

Befassung mit dem Recht

Mit dem Recht befassen sich auf wissenschaftlicher Ebene die Rechtswissenschaften (Lehre vom Recht in den verschiedenen Rechtsgebieten, juristische Methodenlehre, Rechsanwendung, Rechtsfortbildung); die historische Entwicklung des Rechts wird von der Rechtsgeschichte beleuchtet; mit grundsätzlichen Fragen zu Recht und sozialen Normen, Recht, Rechtsgefühl und Gerechtigkeit befasst sich die Rechtsphilosophie und die Frage nach den Auswirkungen von Recht und Rechtsanwendung in der Gesellschaft stellt sich die Rechtssoziologie.

Andere wissenschaftliche Disziplinen haben Berührungspunkte mit dem Recht bzw. den Rechtswissenschaften, so z. B. die Volks- und die Betriebswirtschaftswissenschaft, die Kriminologie, die Forensik, die Rechtspsychologie.

Recht gesetzt wird von der Legislative (→ Gesetzgebung 1)), Recht vollzogen (hoheitlich durchgesetzt) wird durch die Exekutive (→ Öffentliche Verwaltung), Rechtmäßigkeit von Gesetzen sowie die Rechtmäßigkeit des Vollzugs von Gesetzen zu überprüfen ist Sache der Jurisdiktion (→ Gerichte).

Rechtstheoretische Unterscheidung nach der Materie

In der Rechtstheorie gibt es verschiedene Unterscheidungen, die sich aber nicht gegenseitig ausschließen, sondern die vielmehr dazu dienen, das Recht in seinen gesamten Erscheinungsformen zu systematisieren und zu beurteilen.

Kodifiziertes Recht

Kodifiziertes Recht (lat. codex, im röm. Recht für „Gesetzessammlung“ stehend) bezeichnet das in allgemeine Bestimmungen gegossene Recht, (Verfassung, Gesetz, Rechtsverordnung), regelmäßig gekennzeichnet durch die Gliederung in Abschnitte (Paragraphen, Artikel).

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das eine im kodifizierten Recht bestehende Lücke füllt und durch eine längere Übung und durch die Überzeugung in der Gesellschaft entsteht, diese Übung als Rechtsnorm anzuerkennen. Es ist verbindliches Recht und gilt als Rechtsquelle. Nicht zu verwechseln ist es mit einer sich gewohnheitsmäßig eingebürgerten Praxis wie z. B. die Zahlung eines Weihnachtsgeldes durch den Arbeitgeber oder das Gewähren des Rosenmontags als freien Tag bei Fortzahlung des Lohns, man spricht dann von Betrieblicher Übung.

Richterrecht

Richterrecht ist eine von den Gerichten vorgenommene Rechtsfortbildung, mit der ebenfalls eine im kodifizierten Recht bestehende Lücke geschlossen wird. Es ist geboten, da ein Gericht durch das Verbot der Rechtsverweigerung (jeder Kläger hat einen Anspruch darauf, dass zu seinem Fall eine Gerichtsentscheidung ergeht) auch bei lückenhaften Regelungen eine Entscheidung finden muss. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Fallrecht (Case Law) des anglo-amerikanischen Rechts, das eine tragende Säule in dem dortigen Rechtssystem bildet. Anders als Gewohnheitsrecht wird Richterrecht nicht als Rechtsquelle behandelt. Demzufolge ist es für andere Fälle nicht bindend, andere Gerichte können davon abweichen.

Objektives Recht – Subjektives Recht

Objektives Recht sind die Rechtsregeln in ihrer Gesamtheit (Rechtsordnung). Sie wirken für und gegen jedermann. Subjektive Rechte sind das Recht des Einzelnen (Anspruch gegenüber einem Vertragpartner, einem Dritten oder gegenüber dem Staat). Auch wenn objektives und subjektives Recht in der Rechtsstaatstheorie begrifflich gegenübergestellt werden, sind sie nicht als gegenläufige Begriffe zu verstehen, denn die subjektiven Rechte haben ihre Grundlage in der Rechtsordnung (dem objektiven Recht).

Subjektive Rechte gegenüber dem Staat ergeben sich aus den Grundrechten; in erster Linie als Abwehrrechte (der Staat darf den Einzelnen in der Ausübung seiner verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte nicht einschränken), aber auch als Teilhaberechte (z. B. Wahlrecht).

Subjektive Rechte gegenüber Personen ergeben sich zum einen aus der Verpflichtung eines jeden, die Rechtsordnung zu beachten (z. B. Recht auf körperliche Unversehrtheit, bei Zuwiderhandlung Haftung aus Deliktsrecht), z.T. nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch aus einer „mittelbaren Drittwirkung“ der Grundrechte (erstmals ausgesprochen im sog. „Lüth-Urteil“, in welchem das Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 I GG als sich nicht allein gegen den Staat richtend, sondern auch als gegenüber Privatpersonen durchsetzbare Freiheitsgarantie angesehen wurde.

Im Privatrecht (Zivilrecht) ergeben sich subjektive Rechte zwischen Personen bspw. aus einer schuldrechtlichen Beziehung (Kauf-, Dienst-, Werk-, Mietvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag), oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus Deliktsrecht, aus familien- oder erbrechtlichen Ansprüchen. Vielfach steht dem subjektiven Recht eine Pflicht gegenüber.

Das subjektive Recht spielt bei der Erhebung einer Klage eine wesentliche Rolle; Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist nämlich die Verletzung eigener (= subjektiver) Rechte (Klagebefugnis).

Absolutes Recht – Relatives Recht

Absolute Rechte sind subjektive Rechte Einzelner, die gegenüber allen wirken (z. B. das Eigentum, auch das geistige Eigentum – Urheberrecht, Patentschutz etc.) es ist ungeachtet einer vertraglichen Beziehung zwischen Personen von der Allgemeinheit zu respektieren. Relative Rechte sind solche, die nur in einer bestimmten Beziehung zwischen zwei oder mehr Personen zum Tragen kommen, das kann, muss aber nicht zwingend eine vertragliche Beziehung sein – s.o. subjektives Recht.

Supranationales Recht – Nationales Recht

Supranationales Recht ist das Völkerrecht und das Europarecht.

Das nationale Recht ist in Deutschland in Bundesrecht und Landesrecht gegliedert. Gesetzgebende Organe sind der Deutsche Bundestag und die Landtage der Bundesländer. Der Bund ist allein gesetzgebungsbefugt bei der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG); bei der Konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 GG - konkurrierend deswegen, weil wegen des Föderalismusprinzips den Ländern ein hohes Maß an Gesetzgebungsbefugnissen eingeräumt wird) jedoch nur in bestimmten, in dem Artikel aufgelisteten Fällen und nur, soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Rechtsverordnungen werden von der Exekutive erlassen, gem. Art. 80 I GG sind hierzu ermächtigt die Bundesregierung, Bundesministerien und die Landesregierungen.

Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ebenfalls Recht setzen können (Satzungshoheit).

Öffentliches Recht – Privatrecht

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen Hoheitsträgern (Staat, sein vollziehendes Organ, die Exekutive, untereinander bzw. zwischen Hoheitsträgern und einzelnen Privatpersonen (Natürliche Personen, Juristische Personen). Auf der supranationalen Ebene umfasst es das Völkerrecht sowie das Europarecht.

Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst das öffentliche Recht das Staatsrecht, (Verfassungsrecht und Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der Staatsorgane), Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht, Sozialrecht und Steuerrecht.

Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die Beziehungen von rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander. Dazu zählt insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die maßgeblichen Bestimmungen betr. Vertragsbeziehungen, aber auch außervertragliche Beziehungen zwischen Privaten untereinander regelt, das Handelsgesetzbuch (für alle, die rechtl. als Kaufleute einzustufen sind) u. a.

Materielles Recht – Formelles Recht

Das materielle Recht ist das gesamte Recht, aus welchem sich einerseits per Rechtsnorm festgesetzte Ver- und Gebote, Ansprüche und Pflichten, aber auch ihr Untergang festgelegt sind.

Mit dem formellen Recht ist das gesamte Prozessrecht gemeint; (Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht, Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit FGG, Spezialregelungen bei besonderen Gerichtsbarkeiten. Mit dem formellen Recht wird dem Einzelnen die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechtsansprüche vor Gericht vorzutragen, allerdings müssen bestimmte „Formalia“ (z. B. Fristen) eingehalten sein.

Zwingendes Recht – Dispositives Recht

Die Unterscheidung ist im Zivilrecht relevant. Große Teile des Schuldrechts stehen zur Disposition der Parteien, diese können ihre Rechte und Pflichten vertraglich gestalten. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Allerdings ist die vertragliche Gestaltungsfreiheit nicht auf allen Gebieten gewährleistet (–> zwingendes Recht) und im übrigen nicht unbegrenzt frei (z. B. darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen werden).

Bewerte den Artikel über Recht
 stars  (0 votes)
1) Deutschland

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
 
Drucken/exportieren